Satzung des BV Motivgruppe Kraftfahrzeuge

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SATZUNG des BRIEFMARKENVEREIN – MOTIVGRUPPE KRAFTFAHRZEUGE e.V.

     § 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Briefmarkenverein Motivgruppe Kraftfahrzeuge e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist 73003 Göppingen.

     § 2    Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel, Briefmarkensammler in ihren Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
a) das Motiv Kraftfahrzeuge,
b) regelmäßige Sammlertreffen mit Erfahrungsaustausch, philatelistischer Aus und Fortbildung und Gelegenheit zum Briefmarkentausch,
c) Hilfe bei der Beschaffung von philatelistischem Material,
d) Veranstaltung von Briefmarkenausstellungen,
e) Veranstaltung philatelistischer Vorträge und Diskussionen,
f) Förderung des philatelistischen Nachwuchses,
g) Beratung von Angehörigen verstorbener Mitglieder über die Verwertung philatelistischer Nachlässe, jedoch nur auf besonderen Antrag.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

     § 3    Mittel zur Aufgabenerfüllung
Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben  werden durch Leistungen der Mitglieder  und Spenden aufgebracht. Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

     § 4    Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Mitglied muß in einem Verein des BDPh oder eines Landesverbandes der FIP (Federation International Philatélique) Mitglied sein. Die Anmeldung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Mitteilung von Gründen abgelehnt werden. Der Wiedereintritt von freiwillig ausgetretenen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Wiedereingetretene gelten jedoch als neue Mitglieder. Jedes Mitglied übernimmt mit seinem Eintritt alle Rechte und Pflichten  aus dieser Satzung. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahreshauptversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Philatelie in besonderem Maße verdient gemacht haben. Verdiente ehemalige Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

     § 5    Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung; diese ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist nur zum Jahresende möglich;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Belange der Motivgruppe verstößt, insbesondere wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorhergehender Anhörung des oder der Betroffenen. Gegen den Beschluß ist Berufung an eine Mitgliederversammlung zulässig. Der Beschluß über die Streichung oder den Ausschluß eines Mitgliedes ist gerichtlich nicht anfechtbar.

     § 6    Beitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu leisten. Dieser wird jährlich auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Neue Mitglieder sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt zur Zahlung des anteiligen Jahresbeitrages verpflichtet.

     § 7    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:  
a) der Vorstand,                     b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:         
a) dem Vorsitzenden,             b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,           c) dem Schatzmeister,         d) dem Schriftführer,              e) bis zu drei Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Sie führen die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung durch Zuwahl. Die Amtsdauer des Zugewählten endet mit der Amtsdauer des gesamten Vorstandes. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungs- berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge tätig werden dürfen.

     § 8    Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus wichtigem Anlaß einberufen werden. Er ist verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Motiv- gruppe. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vor- schreibt, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der  abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift ""FILAMOBIL" gilt als schriftliche Einladung. Das Protokoll der jeweiligen Mitgliederversammlung führt der Schriftführer und wird von diesem und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

     § 9    Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Bericht des Vorstandes,
2. Bericht des Schatzmeisters,
3. Bericht der Rechnungsprüfer über die Kassenführung,
4. Aussprache zu 1 - 3,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahl des Vorstandes,
7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Jahre,
8. Satzungsänderungen .

     § 10     Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Prüfung des Jahresabschlusses der Bücher, Belege sowie der Kasse und Bankkonten vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Feststellung zu berichten.

     § 11     Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Vermögen fällt dem BDPh e.V. zur Förderung der Jugendphilatelie zu.

     § 12     Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. März 1991 in Giengen/Brenz angenommen.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Göppingen am 19. Juli 1991 unter der Nummer 822.

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